Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 1995
§ 7b
§ 7b – Automatisiertes Abrufverfahren
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Verordnung betrifft automatisierte Abrufe von Daten.
- Die Grundlage dafür ist das Einkommensteuergesetz.
- Die Regelungen gelten im Rahmen dieses Gesetzes.
- Die Verordnung wird entsprechend angewendet.