Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 7b

§ 7b – Automatisiertes Abrufverfahren

Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Rechtsverordnung erlassen.
  • Diese Verordnung betrifft automatisierte Abrufe von Daten.
  • Die Grundlage dafür ist das Einkommensteuergesetz.
  • Die Regelungen gelten im Rahmen dieses Gesetzes.
  • Die Verordnung wird entsprechend angewendet.